Allgemeine Forderungen

A. Wärmeversorgung

A.1 Die Stadt soll die Stawag auffordern, die Fernwärmeversorgung bis zum Jahre 2025 zu mindestens 30%, bis zum Jahre 2030 zu 100% auf erneuerbare Energien umzustellen.

A.2 Bei der Vergabe städtischer Grundstücke für private oder gewerbliche Zwecke soll die Stadt den Plusenergiehaus-Standard  – unter Berücksichtigung grauer Energie –       mit Wärmebereitstellung durch erneuerbare Energien (Solar-Thermie, solar betriebene Wärmepumpen) vorschreiben.

A.3 Die Stadt soll die GeWoGe anweisen, kurzfristig einen Masterplan (einschließlich          Finanzierungskonzept) für die Renovierung ihres gesamten Gebäudebestandes aufzulegen und dem folgenden Zeitplan gemäß umzusetzen: der durchschnittliche Energiebedarf des Gebäudebestandes soll bis 2025 um 25%, bis 2030 um 50% reduziert werden.

A.4 Die Stadt soll die Möglichkeiten zur energetischen Nutzung der Aachener warmen Quellen ermitteln und Maßnahmen zur Ausschöpfung des Potentials ergreifen, siehe z. B. hier.

B. Stromversorgung

B.1 Die Stadt soll das im render-Projekt ermittelte Solar- und Windstrom-Potential für das Stadtgebiet veröffentlichen und einen detaillierten Ausbauplan erstellen, mit dem das maximal mögliche Potential erneuerbarer Energien schnellstmöglich ausgeschöpft werden kann. Dabei muss sie Hemmnisse und Konflikte sowie Lösungs­möglichkeiten aufzeigen. Sofern Abwägungsmöglichkeiten von Seiten der Stadt bestehen, soll sie diese zugunsten des Klimaschutzes nutzen. Die Wirksamkeit möglicher Fördermaßnahmen ist abzuschätzen.

B.2 Die Stadt soll eigene Dächer für die Errichtung von PV-Anlagen selbst nutzen oder unent­geltlich zur Verfügung stellen, vorzugsweise für Bürger­beteiligungs-Projekte. Fahrgast-Unterstände der Aseag sollen mit PV ausgestattet werden. Die Stadt soll die Stawag auffordern, Dächer von Gebäuden der Deutsche Bahn für die Solarenergie-Nutzung anzumieten.

B.3 Die Stadt Aachen soll bei Solarprojekten auf denkmalgeschützten Häusern nach § 9      Denkmalschutzgesetz NRW auf Grund des überwiegenden öffentlichen Klimaschutz-Interesses eine Erlaubnis zur Installation erteilen (ggf. unter bestimmten Auflagen und Ausnahmen im Denkmal-Bereich der historischen Altstadt).

B.4 Die Stadt soll die derzeit (2019) bestehende baurechtliche Privilegierung der Windenergie-Nutzung nicht einschränken.

B.5 Die Stadt soll alle Flächen identifizieren, die unter die baurechtliche Privilegierung der Windenergie-Nutzung fallen und ermitteln, wie viel Windstrom auf diesen Flächen erzeugt werden kann. Dabei sollen alle Arten der Windstromerzeugung berücksichtigt werden, beispielsweise auch der Einsatz kleinerer Windräder (< 2 MW, Gesamthöhe < 100m) und die Möglichkeit der nächtlichen Schall-Reduzierung. Bei der notwendigen Abwägung soll die Stadt den dem Gemeinwohl entsprechenden Belang des Klimaschutzes im Interesse des Klimanotstandes höher bewerten als die im Landesentwicklungsplan empfohlenen 1500 m Abstand von Windenergieanlagen zu reinen und allgemeinen Wohngebieten.

B.6 Kleine Photovoltaik-Anlagen, die über einen Stecker direkt in das Netz einer Wohnung einspeisen (Plug-in-PV), ermöglichen es auch Mietern oder Wohnungseigentümern, die über keine geeigneten Dachflächen verfügen, einen Teil ihres Stroms selbst zu produzieren. Die Stadt soll den örtlichen Netzbetreiber auffordern, die Nutzung von Plug-in-Anlagen bis 600 Watt mit vereinfachtem Anmeldeverfahren zu erlauben (Beispiele: Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Stadtwerke Bonn…).

C. Hemmnisse auf Bundes- und Landesebene

C.1 Die Stadt soll Hemmnisse für erneuerbare Energien auf Landes- und Bundesebene ansprechen und darauf drängen, dass diese abgebaut werden (z.B. Erleichterung von  Mieterstrom-Projekten). Sie soll Einfluss auf das Land NRW nehmen mit dem Ziel, den Landesentwicklungsplan (LEP) so zu ändern, dass die Bedingungen für den Windenergieausbau deutlich verbessert werden.

C.2 Die Stadt soll die Landes- und Bundesregierung auffordern, Umstände, die die Errichtung von Energiespeichern (v. a. Quartiers- und saisonalen Speichern) hemmen, abzubauen und die Umlage von Speicherkosten auf die Netz­entgelte zu ermöglichen.